Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit in Österreich bezeichnet das uneigennützige Verfolgen von Zielen zur Förderung des Allgemeinwohls (geistig, kulturell, sittlich oder materiell) gemäß § 35 der Bundesabgabenordnung (BAO). Sie bietet Organisationen erhebliche Steuervorteile (wie Körperschaftsteuerbefreiung und die Möglichkeit von Spendenabsetzbarkeit). 

Die wichtigsten Kernpunkte der Gemeinnützigkeit auf einen Blick:

1. Gesetzliche VoraussetzungenUm als gemeinnützig anerkannt zu werden, müssen Organisationen (wie Vereine oder Stiftungen) vier Grundsätze erfüllen: 

  • Selbstlosigkeit: Die Tätigkeit darf nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet sein.
  • Ausschließlichkeit: Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen, gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.
  • Unmittelbarkeit: Die Organisation muss die Ziele selbst verwirklichen (z. B. nicht nur Gelder an andere weiterleiten).
  • Förderung der Allgemeinheit: Der Zweck muss der Allgemeinheit dienen und darf sich nicht auf einen kleinen, geschlossenen Personenkreis (z. B. nur Familienmitglieder) beschränken. FreeFinance +4

2. Typische gemeinnützige ZweckeAnerkannte Bereiche umfassen unter anderem: 

  • Kunst, Wissenschaft und Bildung
  • Jugend- und Altenfürsorge
  • Umwelt-, Natur- und Tierschutz
  • Sport (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Mildtätige Zwecke (Unterstützung hilfsbedürftiger Personen) Universität Wien

3. Vorteile und Rechte

  • Steuerbefreiung: Gemeinnützige Vereine sind weitgehend von der Körperschaftsteuer befreit.
  • Spendenabsetzbarkeit: Spenden an registrierte gemeinnützige Organisationen können steuerlich abgesetzt werden.
  • Freiwilligenpauschale: Steuer- und sozialabgabenfreie Pauschalen für ehrenamtliche Mitarbeiter sind möglich. bdo.at +2

4. Pflichten und Einschränkungen

  • Vermögensbindung: Im Falle der Auflösung darf das verbleibende Vermögen nur für andere gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
  • Gewinnverbot: Überschüsse dürfen nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden, sondern müssen in die gemeinnützige Tätigkeit fließen.
  • Nachweispflicht: Die tatsächliche Geschäftsführung muss den Statuten entsprechen und dem Finanzamt gegenüber offengelegt werden (z. B. durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung)